- Krankenkassen
- Pflegekassen
- Sozialamt
- Unfallkasse
- Berufsgenossenschaft
- Haftpflichtversicherung
- Selbstzahler
In einem persönlichen, unverbindlichen, kostenlosen Beratungsgespräch erstellen wir Ihnen eine individuelle Kostenkalkulation.?
Die Krankenkasse übernimmt in der Regel die Kosten für Leistungen, die vom behandelnden Arzt verordnet werden.
Auszug aus dem Krankenpflegegesetz – Sozialgesetzbuch SGB V § 37 Häusliche Krankenpflege
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 2 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
Die Pflegeversicherung trat 1995 in Kraft und erspart seitdem vielen Pflegebedürftigen den Weg zum Sozialamt, sie ist aber nicht als Vollkasko zu sehen.
Wer ist laut Gesetz pflegebedürftig? Das sind Personen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße fremder Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bedürfen. In diesem Zusammenhang werden auch Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt. Die Pflegebedürftigkeit muß auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein.
Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gehören die Versicherten einer der drei Pflegestufen an: erheblich pflegebedürftig, schwer- und schwerstpflegebedürftig.
Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung? Geldleistung Wenn Angehörige oder eine andere nicht in der Pflege ausgebildete Kraft Ihre Pflege übernimmt, beziehen Sie ausschließlich Geldleistungen von der Pflegekasse.
Pflegesachleistung Wenn Sie einen Pflegedienst beauftragen Ihre Pflege zu übernehmen, wählen Sie Ihre gewünschten Hilfeleistungen im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Leistungskomplexe aus. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Kombinationsleistung Außerdem haben Sie die Möglichkeit einen Teil Ihrer Pflege selbst zu organisieren und einen Teil vom Pflegedienst übernehmen zu lassen.
Die Pflegestufen Nach Antragstellung und Hausbesuch des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse folgt die Einstufung in drei mögliche Pflegestufen:
Pflegestufe 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit) Personen, die bei der Körperpflege täglich mindestens 45 Minuten Hilfe bedürfen, werden in Pflegestufe 1 eingestuft. Die Pflegekasse übernimmt
- bei Geldleistung 225,- €
- bei Pflegesachleistung 450,- €
Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftigkeit) Personen, die bei der Körperpflege täglich durchschnittlich mindestens 2 Stunden Hilfe bedürfen, werden in Pflegestufe 2 eingestuft. Die Pflegekasse übernimmt
- bei Geldleistung 430,- €
- bei Pflegesachleistung 1.040,- €
Pflegestufe 3 (Schwerpflegebedürftigkeit) Personen, die bei der Körperpflege täglich durchschnittlich mindestens 4 Stunden Hilfe bedürfen, werden in Pflegestufe 3 eingestuft. Die Pflegekasse übernimmt
- bei Geldleistung 685,- €
- bei Pflegesachleistung 1510,- €
- bei Härtefällen 1918,- €
Übersteigen die Kosten der Pflege die Leistungen der Pflegeversicherung, haben Sie, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, Anspruch auf Sozialhilfe. Dieses wird vom Sozialamt geprüft. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung.
Solange keine Genehmigung des Sozialamtes vorliegt, sind Sie evtl. verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen.
Bitte sprechen Sie uns an, wie wir die Situation einschätzen.
Beihilfe
Bei bestimmten Versicherten (z.B. Beamten) übernimmt die Beihilfe einen Teil der Kosten.
Deckt die Pflegeversicherung die Kosten nicht ab, kann es sein, dass sie die Differenz privat zuzahlen müssen.
Außerdem können Sie aus unserem vielseitigen Privatleistungskatalog Leistungen dazu buchen.